Wahlordnung des Vereins
Geiranger Liverollenspiele e.V.
Verein für Live-Rollenspiel, erlebte Geschichte und historisches Handwerk
Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht in Frage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Geltungsbereich
Die Vereinsordnung regelt den Ablauf von Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und anderer Ämter.
§ 3 Wahlvorstands
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden.
§ 4 Amtsperiode
Der Wahlvorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
§ 5 Aufgaben des Wahlvorstands
Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.
§ 6 Wahlvorschläge
Vorschläge zu Wahlen während einer Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, vorliegen. Die Wahlvorschläge müssen mit folgenden Angaben versehen werden: Vor- und Nachname des Kandidaten; Geburtsdatum; vollständige Wohnanschrift; Dauer der Vereinszugehörigkeit; Erklärung des Kandidaten, dass er bereit ist, sich für das benannte Amt zur Wahl zu stellen.
§ 7 Wahl abwesender Kandidaten
Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.
§ 8 Form der Wahl
Der Wahlvorstand bestimmt die Form der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 9 Stimmenthaltungen
Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.
§ 10 Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen dem Erst- und Zweitplazierten eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.
§ 11 Änderung der Wahlordnung
Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 12 Ergänzende Geltung
Bei Angelegenheiten, für diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 27. August 2016 in Kraft.
Köln, den 27. August 2016
Carsten Nieschmidt Dominik Bogedali
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender