Arbeitsgemeinschaftsordnung des Geiranger Liverollenspiele e.V.

Arbeitsgemeinschaftsordnung des Vereins

Geiranger Liverollenspiele e.V.

Verein für Live-Rollenspiel, erlebte Geschichte und historisches Handwerk

Stand vom       02. Juni 2018

§ 1 Grundsatz

  1. Diese Arbeitsgemeinschaftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Gründung von Arbeitsgemeinschaften (AGs) durch die Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  2. Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht in Frage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 2 Auszug aus der Satzung (siehe § 12)

  1. Mitglieder des Vereins können Arbeitsgemeinschaften (AGs) gründen, z.B. um eigene Workshops durchzuführen, welche mindestens eine Person umfassen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Arbeitsgemeinschaftsordnung beschließen, die das weitere regelt.

§ 3 Namensgebung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft darf sich einen eigenen Namen geben. Dieser sollte eine Beziehung zu dem Verein zeigen und den Vereinszweck widerspiegeln.

§ 4 Veranstaltungen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Möglichkeit unter dem Dach des Vereins eigene Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. Dieses beinhaltet sowohl regelmäßige Treffen, als auch einmalige oder jährliche Veranstaltungen.

§ 5 Kasse

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht eine eigene Kasse zu führen.

 § 6 Haftung

  1. Haftungsrechtliche Ansprüche, welche im Zusammenhang mit den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft entstehen können, werden grundsätzlich von der Vereinshaftpflicht der Geiranger Liverollenspiel e.V. abgedeckt. Die persönliche Haftung der Besucher der Arbeitsgemeinschaft bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Pflichten der Arbeitsgemeinschaft

  1. Arbeitsgemeinschaftsleiter
    1. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen nach selber bestimmten Auswahlkriterien einen Arbeitsgemeinschaftsleiter aus ihren Reihen. Dieser ist für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft und deren Veranstaltungen verantwortlich und dient dem Vorstand der Geiranger Liverollenspiel e.V. als Ansprechpartner.
    2. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist von den Gründungsmitgliedern der Arbeitsgemeinschaft vor ihrem Entstehen zu bestimmen.
    3. Die Aufgaben des Arbeitsgemeinschaftsleiters umfaßt auch das Führen einer Mitgliederliste.
    4. Die Arbeitsgemeinschaft hat durch eigene Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach einer Woche, nachdem der Arbeitsgemeinschaftsleiter von dieser Position zurücktritt, sich ein neuer Leiter dem Vorstand präsentiert.
    5. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist verpflichtet, eine private Haftpflichtversicherung zu besitzen und die jeweils aktuell gültigen AGB des Vereins für die Veranstaltungen zu verwenden.
  2. Kasse der Arbeitsgemeinschaft
    1. Sofern die Arbeitsgemeinschaft, in Person des Arbeitsgemeinschaftsleiters, eine eigene Kasse führt, muss dem Vorstand der Geiranger Liverollenspiel e.V. jedes Quartal, d.h. bis zum Ende des auf das Quartalsende folgenden Kalendermonats, ein Kassenbericht vorgelegt werden.
    2. Hierzu ist ein Kassenbuch ordentlich zu führen. Die Kasse selber darf keine Fehlbeträge aufweisen; Hierfür haftet der Arbeitsgemeinschaftsleiter persönlich.
    3. Sollte ein Arbeitsgemeinschaftsleiter nicht vorhanden sein, darf die Kasse der Arbeitsgemeinschaft nicht belastet werden.
  3. Datenschutz
    1. Die Arbeitsgemeinschaft hat zwingend die Richtlinien der Datenschutzordnung des Geiranger Liverollenspiele e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
    2. Die Arbeitsgemeinschaft hat zwingend die vom Vorstand zur Verfügung gestellten Anmeldeunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
    3. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist hierbei Verantwortlicher im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und wird im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen (VVT) geführt.

§ 8 Entstehen und Ende der Arbeitsgemeinschaft

  1. Entstehen der Arbeitsgemeinschaft
    Die Arbeitsgemeinschaft entsteht durch Antrag des Arbeitsgemeinschaftsleiters und Genehmigung des Vorstandes.
  2. Ende der Arbeitsgemeinschaft
    Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn

    1. die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
    2. die Arbeitsgemeinschaft keine Mitglieder mehr hat.
    3. dies der Arbeitsgemeinschaftsleiter beantragt und der Vorstand der Geiranger Liverollenspiel e.V. es genehmigt.
    4. die Kasse der Arbeitsgemeinschaft Fehlbeträge aufweist.
    5. sich nach einer Woche, nachdem der Arbeitsgemeinschaftsleiter von seiner Position zurückgetreten ist, kein neuer Leiter dem Vorstand vorstellt.

Köln, den 02. Juni 2018

Carsten Nieschmidt                                       Dominik Bogedali
1. Vorsitzender                                               2. Vorsitzender